Manchmal ist es an der Zeit den Garten umzugestalten. Beete werden neu angelegt, es kommt ein Gartenhäuschen dazu und der Pool war auch schon lange ein Traum. In all diesen Fällen müssen Pflanzen weichen. Gesunde werden umgesetzt, kranke entsorgt und zu große einfach entfernt. Gerade Bäume können dabei eine Menge Platz einnehmen und sind oftmals störend. Der Griff zur Kettensäge ist einfach, doch ist das überhaupt erlaubt? Wir klären auf!
Bäume sind geschützt
Wer der Meinung ist, dass er auf seinem eigenen Grundstück tun und lassen kann, was er will, der irrt gewaltig. Denn Bäume unterliegen einem speziellen Schutz. Geregelt ist dies in der Baumschutzverordnung. Doch Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn es tatsächlich einmal einheitlich wäre, denn die Bestimmungen können in jedem Bundesland, ja sogar in Städten und Gemeinden, unterschiedlich geregelt sein. Daher sollte man sich immer vorher mit dem zuständigen Umweltamt kurzschließen, um Strafen zu vermeiden. Allgemeine Grundsätze sind:
- Geschützt sind Laub- und Nadelbäume, nicht aber Obstbäume.
- Wenn der Stammumfang einen bestimmten Durchmesser hat, ist das Fällen verboten. In der Regel beträgt dieser 80 Zentimeter in einer Höhe von 1 Meter über dem Boden.
- Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt macht sich strafbar und kann mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Der Stammdurchmesser kann deutlich variieren, weswegen man sich tatsächlich mit seinem zuständigen Amt in Verbindung setzen muss. So ist es zum Beispiel in Köln erlaubt, Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 Zentimeter zu fällen in Bremen sind es sogar 120 Zentimeter.
Die Strafen nach einzelnen Bundesländern
Sehen wir uns die genannten Bußgelder einmal etwas genauer an. Manche Bundesländer haben dafür festgelegte Strafrahmen, andere machen keine Angaben. Darauf ankommen lassen sollte man es aber nicht.
Bundesland |
1 Baum |
Mehrere Bäume |
Bayern |
Bis zu 5.000 € |
Keine Angabe |
Brandenburg |
Bis zu 10.000 € |
Keine Angabe |
Bremen |
Bis zu 5.000 € |
Bis zu 20.000 € |
Hamburg |
Bis zu 50.000 € |
Bis zu 50.000 € |
Mecklenburg-Vorpommern |
Bis zu 5.000 € |
Bis zu 100.000 € |
Niedersachsen |
Bis zu 12.500 € |
Bis zu 50.000 € |
Nordrhein-Westfalen |
Bis zu 7.500 € |
Bis zu 12.500 € |
Saarland |
Bis zu 7.500 € |
Bis zu 10.000 € |
Sachsen |
Bis zu 5.000 € |
Bis zu 15.000 € |
Thüringen |
Keine Angabe |
Bis zu 25.000 € |
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein machen zum Strafrahmen keine Angaben.
Warum das Fällen von Bäumen verboten ist
Bäume sind für uns überlebenswichtig. Sie haben Nutz- und Schutzfunktionen und dienen Lebewesen als Nahrungsquelle. Aus diesem Grund wurden sie unter einen besonderen Schutz gestellt, weswegen sie nicht einfach nach Gutdünken gefällt werden dürfen.
- Bäume stabilisieren das Erdklima, indem sie Temperaturschwankungen ausgleichen.
- Bäume wandeln Kohlenstoffdioxid, Licht und Wasser in Sauerstoff um.
- Für Tiere sind Bäume ein Lebensraum und eine wichtige Nahrungsquelle. Sie ernähren sich von Blüten, Blättern und Früchten und nutzen Bäume, um darin Nester zu bauen.
- Gerade in Städten haben Bäume eine Erholungsfunktion, da sie im Sommer Schatten spenden.
Wann dürfen Bäume gefällt werden?
Bäume dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gefällt werden:
- Wenn der Stammumfang unter den festgelegten Grenzen der Bundesländer, Städte oder Gemeinden liegt.
- Wenn es sich nicht um einen geschützten Baum handelt.
- Sofern eine Genehmigung eingeholt wurde, wenn diese benötigt wird.
- Aufgrund des Artenschutzes nur in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. bzw. 29. Februar. Allerdings nur dann, wenn sich keine bewohnten Vogelnester, Nester von Wespen, Hornissen und Wildbienen oder Bruthöhlen von Fledermäusen im Baum befinden. Dann steht der Baum unter Naturschutz und darf auch in dieser Zeit nicht gefällt werden.
Bäume fällen: Ausnahmengenehmigungen
Wenn Sie einen Baum im Garten haben, der Ihnen nicht gefällt, der zu viel Platz wegnimmt oder der Ihnen im Weg ist, weil Sie dort gerne lieber ein Gartenhäuschen bauen möchten, werden Sie vermutlich Pech haben, denn aus diesen Gründen wird Ihnen die Behörde keine Ausnahmegenehmigung ausstellen. Wann aber können Sie auf eine Genehmigung hoffen?
- Wenn Sie ein Grundstück besitzen, auf dem ein Haus gebaut werden soll und ein oder mehrere Bäume im Weg wären.
- Wenn der Baum von Schädlingen, beispielsweise vom Borkenkäfer, befallen ist und die Stabilität nicht mehr gewährleistet ist.
- Wenn der Baum durch Krankheit oder aufgrund seines Alters morsch geworden ist und droht, umzufallen.
- Wenn der Baum durch einen Sturm oder durch Blitzschlag nachhaltig geschädigt wurde und umzufallen droht.
Oftmals ist bei einem kranken oder beschädigten Baum keine Genehmigung notwendig, allerdings muss die zuständige Behörde informiert werden, die den Baum in Augenschein nimmt.
Die Städte oder Kommunen können außerdem vorschreiben, dass für die Fällung ein Ersatzbaum gepflanzt werden muss.
Sorgfaltspflicht für Eigentümer: Standsicherheit überprüfen
Grundstücksbesitzer sind in der Pflicht, regelmäßig die Verkehrssicherheit von Bäumen zu überprüfen und im Falle einer Beschädigung des Baumes die Behörden informieren. Unterlässt der Eigentümer diese Pflicht und wird der Baum zur Gefahr, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Wer ist für das Fällen zuständig?
Grundsätzlich darf jeder, der das Wissen und die nötige Ausrüstung hat, einen Baum selber fällen. Es muss gewährleistet sein, dass dieser beim Fällen niemanden gefährdet und auch keine Gebäude, Fahrzeuge, Gärten etc. beschädigt werden. Alternativ lässt man den Baum von einem speziellen Unternehmen fällen. Die Kosten dafür muss der Grundstückseigentümer tragen, als Richtwert kann man mit rund 400 Euro für einen 15 Meter hohen Baum rechnen.
Besonderheit: Grenzbäume
Es wäre so einfach, wenn es nicht auch noch die sogenannten Grenzbäume gäbe. Dabei handelt es sich um Bäume, die auf Grundstücksgrenzen stehen, bei denen die Grenze also direkt durch den Baumstamm geht. Solche Bäume haben mehrere Eigentümer, weswegen diese auch für die Baumpflege gleichermaßen verantwortlich sind – natürlich nur für den Teil, der auf Ihrem Grundstück steht.
Soll oder muss nun ein solcher Baum gefällt werden, müssen auch alle Eigentümer ihr Einverständnis dazu geben. Handelt einer alleine, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen. Auch wenn Gefahr in Verzug ist, darf ein Eigentümer nicht alleine handeln, beide haben dasselbe Mitspracherecht.
Ich habe eine Frage zu einem Fall.
Wir wohnen zur Miete in einem Haus, in unserem Garten habe ich einen Taubenbaum gepflanzt was seit ca 15 Jahren wächst.
Diese geht weder in den Garten von meinem Nachbarn drüber noch behindert es eine Straße oder Sicht von etwas. Der Vermieter von meinem Nachbarn hat eine Gartenfirma beauftragt und hat meinen Baum abgesägt. Nun ist mein 15 Jahre alter Baum und mein Aufwand weg. Was kann ich dagegen tun. Wo muss ich mich melden. Der Vermieter ist leider nicht zu erreichen, kann mir da jemand weiterhelfen?!
Lg