Immer wieder liest man, welche Dinge in den eigenen vier Wänden, auf dem Balkon und im Garten verboten ist. Schön ist dies nicht, denn was in den eigenen vier Wänden passiert, sollte doch keine etwas angehen – es sei denn, man stört andere dabei. Dass jetzt aber das Bräunen im eigenen Garten ohne Bekleidung verboten sein soll, ist etwas sonderbar. Deshalb haben wir uns diese Meldung einmal genauer angeschaut und geben Ihnen alle Informationen, die Sie benötigen.
Unverhülltes Bräunen auf Balkon und im Garten
Im ersten Schritt müssen sich Mieter vorerst keine Gedanken machen, wenn sie unverhüllt auf dem Balkon oder im Garten liegen, sagt der Deutsche Mieterbund (DMB). Allerdings kann auch der Vermieter ein kleines Wörtchen mitreden und leider will er das häufig auch. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie keinen dabei stören. Dies ist aber leider nicht immer so einfach, da es viele Nachbarn gibt, die nur darauf warten zu meckern und sich zu beschweren, da sie sich durch alles und jeden belästigt fühlen.
Dennoch müssen Sie sich keine Gedanken machen, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn Sie hüllenlos im Garten oder auf dem Balkon sind oder sich so bräunen, wie Gott Sie geschaffen hat. Kann der Nachbar jedoch in den Garten oder auf den Balkon einsehen, dann könnte es einen Verstoß gegen den Paragrafen 118 des Ordnungswidrigskeitengesetzes (OWiG) mit sich ziehen. In diesem steht geschrieben: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.“ Dann kann es bedauerlicherweise auch zu einem Bußgeld kommen, das zwischen fünf und 1.000 Euro liegen kann.
Ein weiterer positiver Aspekt ist jedoch, dass sich im Grunde nur Nachbarn aus einem Mietshaus beschweren können. Nachbarn in einem benachbarten Haus haben keine Handhabe, wenn Sie in Ihrem eigenen Garten hüllenlos auf der Liege liegen oder sich im Pool erfrischen.
Grillen im Garten und auf dem Balkon – das ist zu beachten
Grillen ist des Deutschen liebstes Hobby und genau deshalb kommt es ständig zu Streitigkeiten in der Nachbarschaft. Die Nachbarn fühlen sich durch den Rauch, den Geruch oder den Lärm gestört. Dabei sollte man eigentlich davon ausgehen, dass man in seinem eigenen Garten tun und lassen kann, was man möchte. Falsch gedacht. Denn in vielen Bundesländern ist mittlerweile genau festgelegt, wie Sie im Garten grillen dürfen.
Das Oberlandesgericht Bayern hat zum Beispiel entschieden, dass 25 Meter Abstand zwischen Grill und Haus einzuhalten sind (Az.: BayObLG 2 ZBR 6/99). Zudem wurde auch festgelegt, dass Grillen mit Holzkohle nur fünfmal pro Jahr beschränkt wird, damit sich Nachbarn nicht gestört fühlen. Sogar im eigenen Garten dürfen Sie nicht öfter Holzkohle nutzen. Andere Bundesländer sind dabei mit zehn Holzkohle-Grillzeiten etwas entspannter. Dennoch kann es zu rechtlichen Konsequenzen kommen. Nämlich dann, wenn ein Nachbar eine Anzeige erstattet, da er sich durch das Grillen gestört fühlt.
Auf dem Balkon kann der Vermieter sogar das Grillen verbieten. Allerdings muss dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung vermerkt sein. Ein mündliches Verbot des Vermieters ist nichtig und muss nicht befolgt werden. Haben Sie eine Eigentumswohnung, können Sie aber auch nicht das tun, wonach Ihnen gerade ist. Denn die Eigentümergemeinschaft hat hier auch ein Wörtchen mitzureden. Häufig ist es so, dass offene Flammen auf dem Balkon grundsätzliche verboten sind. Doch auch hier muss ein Mehrheitsbeschluss erfolgen. Stört es die Mehrheit der Eigentümer nicht, können Sie problemlos auf dem Balkon grillen.
Sollten Sie aber gegen die Hausordnung verstoßen, kann dies einige Konsequenzen mit sich ziehen. Von einer Abmahnung bis zur Eigentümer-Entfernung ist alles möglich, wenn Sie die Hausordnung wiederholt missachten.
Wer jedoch auf Gas- oder Elektrogrills setzt, der hat keine Probleme mit dem Grillen auf dem Balkon. Hier kann kein grundsätzliches Grillverbot ausgesprochen werden. Doch auch hier sind Ruhezeiten einzuhalten. Neben der Mittagszeit, die in einigen Bundesländern gilt, gibt es noch die nächtliche Ruhezeit, die von 22 Uhr bis 6 Uhr ist. Auch für Sonn- und Feiertage gibt es spezielle Regelungen, die eingehalten werden müssen.
Garagen – was ist erlaubt und was verboten?
In Deutschland gibt es ja für alles eine Verordnung und Regeln. So auch die Garagenverordnung, die genau festlegt, was in der Garage gelagert werden darf und was nicht. Dabei verbietet die Garagenverordnung ganz klar, dass alles, was nicht zum Auto gehört, nicht in der Garage untergebracht werden darf. Heißt also, dass Sie nur Dinge hier lagern dürfen, die etwas mit Ihrem Kfz zu tun haben. Doch Vorsicht, die Garage darf nicht dauerhaft als Werkstatt genutzt werden.
Lagern dürfen Sie in der Garage unter anderem:
- Reifen und Wagenheber
- Dachboxen und -gepäckträger
- Stoffe wie Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger etc. – nur in unerheblichen Mengen
Zudem dürfen Sie Kraftstoffe in Ihrer Garage lagern. Allerdings nur so viel, wie es die jeweilige Garagenverordnung des Bundeslandes erlaubt. Hier sollten Sie sich unbedingt informieren.
Verboten ist unter anderem, die Garage als Hobbywerkstatt zu nutzen, selbst, wenn Sie an Ihrem Auto schrauben. Darüber hinaus dürfen Sie auch keine Kraftstoff bunkern. Bei Garagen bis zu einer Größe von 100 qm dürfen Sie bis zu 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Diesel in bruchsicheren Behältern, die dicht verschlossen sind, aufbewahren.
Wer zur Miete wohnt, muss auf den Mietvertrag achten. Bei Verstößen kann dem Mieter die Kündigung drohen. Zudem ist es mietrechtlich nicht erlaubt, die Garage zur Hobbywerkstatt oder gar als zusätzlichen Schlafraum umzubauen.
Wie Sie sehen, gibt es einiges, was Sie beachten müssen, und zwar nicht nur, wenn Sie Mieter sind. Auch Eigentümer können längst nicht alles in Ihren vier Wänden machen, ohne dass es zu einer Ordnungswidrigkeit kommt oder dass es strafrechtliche Folgen haben könnte.