In meinem Garten mach ich was ich will und wann ich es will. Gut, kann man machen, kann dann aber teuer werden. Denn einiges ist laut Gesetz zu bestimmten Zeiten verboten. Wenn Sie dabei eine Ausrede für das Unkrautjäten suchen, müssen wir Sie leider enttäuschen, denn das dürfen Sie immer … Welche Tätigkeiten im Garten zu einer teils empfindlichen Strafe führen können, möchten wir einmal näher beleuchten.
Hecken schneiden – bis zu 100.000 € Strafe
Davon hat sicherlich jeder schon mal gehört: Zu bestimmten Zeiten dürfen Hecken nicht geschnitten werden. Wobei von dem Verbot nicht nur Hecken betroffen sind, sondern auch Büsche und Sträucher, die einen kleinen Stamm besitzen, Wallhecken, also Wälle, die mit Gehölzen bewachsen sind, Schilfrohr und Röhricht und lebendes Zäune wie Sichtschutz, etwa aus Kirschlorbeeren, Fichten oder ein Weidezaun.
Das Verbot gilt deutschlandweit vom 1. März bis zum 30. September. Wer dennoch in dieser Zeit seine Hecke schneidet, der riskiert ein Bußgeld, dessen Höhe jedes Bundesland selbst bestimmt und das bis zu 100.000 € hoch sein kann. Das Verbot gilt übrigens nur für Rückschnitte der Gehölze, Pflegeschnitte oder Schnitte, die zur Verkehrssicherungspflicht gehören, sind davon ausgenommen. Ausgesprochen wurde das Verbot, um die heimische Tierwelt zu schützen, die in den Gehölzen in besagten Monaten gerne und oft brüten.
Gartenabfälle illegal entsorgen – bis zu 2.500 € Strafe
Natur ist Natur, könnte sich mancher denken und seine Gartenabfälle, den Rasenschnitt oder den Erdaushub einfach auf der nächsten Wiese oder am Waldrand entsorgen. Erlaubt? Nein, natürlich nicht! Wie heißt es immer so schön: Wenn das jeder machen würde, dann hätten wir überall unzählige Wilddeponien von Gartenabfällen herumliegen. Dass das nicht besonders ansehnlich ist, muss man nicht extra betonen. Doch allein um die Optik geht es nicht.
Gartenabfälle in der freien Natur können nämlich gefährlich werden. Zum einen für Tiere, die womöglich giftige Pflanzenteile fressen, zum anderen werden durch invasive Pflanzen, die wild austreiben, heimische verdrängt. Hinzu können giftige Schimmelpilze kommen, die bei der Verrottung von Grünschnitt auftreten, ebenso wie Benzin und Öl, das von Gartengeräten in den Abfällen landet. Zu guter Letzt verrottet Gartenabfall natürlich und bildet dabei einen nicht zu verachtenden Geruch, der andere belästigen kann. Wer dennoch Gartenabfälle illegal in freier Natur entsorgt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 2.500 €. Abhilfe schafft ein eigener Kompost, alternativ sollten Sie Gartenabfälle auf den Kompostplatz oder in die Erddeponie bringen.
Feuer im Garten – bis zu 150 € Strafe
Gemütlich mit Freunden und der Familie um ein Lagerfeuer sitzen, Marshmallows oder Stockbrot ins Feuer halten und gute Gespräch führen – hört sich verlockend an, nicht wahr? Aber ist das auch erlaubt? Ohne Genehmigung jedenfalls nicht! Das Gesetz sagt hierbei, dass offene Feuer auch im eigenen Garten genehmigungspflichtig sind. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nach genauer Prüfung vom Ordnungsamt erteilt. Wichtige Kriterien sind dabei Mindestabstände etwa zu Gebäuden, Gehwegen, Straßen und öffentlichen Plätzen (mind. 50 Meter), zu Wäldern (mind. 100 Meter) und zum Nachbargrundstück (mind. 10 Meter). Die Bedingungen können von Bundesland zu Bundesland oder auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Auch das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der Regel nicht erlaubt – erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde. Wer dennoch verbotswidrig ein Feuer entfacht, der muss mit Strafen von bis zu 150 € rechnen. Erlaubt sind dagegen geschlossene Feuerstellen mit einem Durchmesser von weniger als 1 Meter. Dazu gehören ummauerte Feuerstellen, Feuerkörbe, Feuerschalen, Grills und Tischfeuer.
Bäume fällen – bis zu 100.000 € Strafe
Beim Fällen von Bäumen wird es heikel, denn hier gibt es einige Dinge, die beachtet werden müssen.
- Grundsätzlich ist das Fällen von Bäumen vom 1. März bis zum 30. September verboten. Analog zum Schneiden von Hecken sollen so Wildtiere geschützt werden.
- Bäume, in denen Tiere leben, wie etwa Fledermäuse, Vögel oder Nagetiere dürfen nicht gefällt werden.
- Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von 80 Zentimetern und mehr dürfen nicht gefällt werden.
- Nadelbäume mit einem Stammdurchmesser von 100 Zentimetern und mehr dürfen nicht gefällt werden.
- Obstbäume mit einem Stammdurchmesser von 150 Zentimetern und mehr dürfen nicht gefällt werden.
Achtung: Es gibt regionale Baumschutzsatzungen, die unterschiedliche Kriterien für ein Baumfällverbot beinhalten. So dürfen beispielsweise in Niedersachsen Bäume und Sträucher, die 3 Meter und höher sind, nicht gefällt werden. Hier bitte bei der zuständigen Stelle Ihrer Stadt oder Gemeinde Infos einholen. Auch sehen die meisten Baumschutzsatzungen die Pflicht zu einer Ersatzpflanzung vor. Wer widerrechtlich Bäume fällt, kann mit Strafen von bis zu 100.000 € belangt werden.
Gartenhaus bauen – bis zu 50.000 € Strafe
Auch beim Thema Gartenhaus hat wieder jedes Bundesland seine eigenen Gesetze, daher gibt es keine allgemein gültige Richtlinie. Ob ein Gartenhaus einer Genehmigung bedarf, hängt von mehreren Punkten ab. Darunter
- wo das Gartenhaus stehen soll,
- wie Sie das Gartenhaus nutzen möchten,
- wie groß das Gartenhaus werden soll.
Fakt ist auch: Wird für das Gartenhäuschen ein Fundament nötig, dann ist immer eine Baugenehmigung erforderlich. Weiterhin darf ein Gartenhäuschen laut kommunaler Grundverordnung nicht höher als 3 Meter sein und nicht länger als 9 Meter an der Grundstücksgrenze verlaufen. Sofern Sie sich mit Ihrem Gartenhaus nicht an die geltenden Regeln halten und keine Genehmigung einholen, sofern eine benötigt wird, kann dies Strafen von bis zu 50.000 € nach sich ziehen.
Rasenmähen – bis zu 50.000 € Strafe
Eine Strafe fürs Rasenmähen? Was sich wie eine Ausrede anhört, kann durchaus teuer werden. Denn das Rasenmähen ist nicht 24 Stunden am Tag gestattet. Stichworte: Lärmbelästigung und Ruhezeiten! Ein Elektro-Rasenmäher bringt einen Geräuschpegel von etwa 90 dB mit. Ein Auto hat 70 dB, der Lärm an einer Hauptverkehrsstraße liegt bei rund 80 dB – also alles darunter.
Wie könnte es auch anders sein, gibt es auch hierzu keine bundeseinheitliche Regelung, sondern eine, die jedes Land für sich ausgibt. Allgemein üblich sind aber folgende Zeiten:
- Die Nachtruhe dauert von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr.
- Die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen ist ganztägig.
- Der Samstag ist ein Werktag, also gelten hier die üblichen Nachtruhezeiten.
- Mittagsruhezeiten gibt es in vielen Gemeinden gar nicht mehr, wenn doch (beispielsweise in Kurorten), dann liegen diese meist zwischen 12 oder 13 bis 15 Uhr.
Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Amt nach den bei Ihnen geltenden Ruhezeiten. Ruhezeiten können aber auch im Mietvertrag geregelt sein. Wer in Ruhezeiten zum Benzin- oder Elektrorasenmäher greift, der riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Zaun oder Mauer errichten – 2.500 €
Um sein eigenes Grundstück einfach einen Zaun oder eine Mauer als Sichtschutz bauen, damit keiner ins Grundstück sehen kann – das kann doch nicht verboten sein. Nun ja, ganz so einfach ist es natürlich nicht – aber das dachten Sie sich sicherlich schon. Auch hier gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorgaben, besonders was die Höhe betrifft. In der Regel dürfen Zäune (und im Übrigen auch Hecken) nicht höher als 2 Meter sein und zudem muss ein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Auch hier sollten Sie sich entsprechend bei Ihrem Ordnungsamt bzw. Bauamt informieren. Bei Zuwiderhandlungen können Strafen von bis zu 2.500 € fällig werden, da es sich hierbei um Bauen ohne Baugenehmigung handelt. Auch der Rückbau von Zaun oder Mauer kann verlangt werden.
Grillen im Garten – bis zu 5.000 €
Prinzipiell ist das Grillen im eigenen Garten erlaubt. Problematisch kann es werden, wenn Sie damit andere belästigen, beispielsweise Nachbarn. Noch problematischer wird es, wenn der Rauch in konzentrierter Weise in die Wohnungen anderer zieht. Hier können durchaus mehrere hundert Euro Strafe drohen. Wir empfehlen daher, einen Platz zu wählen, der weit genug von Nachbarn entfernt ist.
Hohe Strafen aber winken, wenn durch das Grillen zu Ruhezeiten (siehe Punkt Rasenmähen) und den dadurch entstehenden Geräuschpegel Nachbarn belästigt werden. Dies kann bis zu 5.000 € kosten. Sofern Sie in einem Mietobjekt leben, zu dem ein Garten gehört, sollten Sie immer mit dem Vermieter abklären, in wie weit das Grillen gestattet ist. Idealerweise wird dieser Punkt im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt. Wer dagegen verstößt, kann im Wiederholungsfall durch den Vermieter die Kündigung erhalten.
Wespennester entfernen – bis zu 65.000 €
Wir kennen sie alle, die kleinen Plagegeister, die im Sommer beim Grillen oder am Kaffeetisch um uns herumschwirren und sich an unseren Speisen vergreifen. Wespen sowie andere Insekten gehören im Garten nun mal dazu und wenn es sich nur ab und an um einen Besuch handelt, ist es in der Regel auch kein Problem. Wenn sich allerdings ein ganzes Wespennest im Garten und somit in unmittelbarer Nähe befindet, kann dies sogar gefährlich werden, gerade für Allergiker und Kinder. Doch was tun, wenn Sie ein Wespennest entdecken?
Auf keinen Fall selbst entfernen, denn das kann teuer werden! Bis zu 65.000 € Strafe kann dies nach sich ziehen, je nachdem, um welche Wespenart es sich handelt. So genießen zum Beispiel die Kopfhornwespe und die Kreiselwespe einen besonderen Schutz. Aber auch die Nester stehen unter Naturschutz! Was also tun? Sie können bei Naturschutzbehörden, bei der Stadt oder bei Ihrer Gemeinde einen Antrag auf Beseitigung bzw. Umsiedlung stellen. Ob dieser genehmigt wird, hängt von mehreren Faktoren ab. Darunter, ob Sie Allergiker sind und ob Sie durch das Nest im Alltag erheblich beeinträchtigt sind.
Unkrautbekämpfung mit Chemie – bis zu 50.000 €
Ja, Unkräuter sind lästig und Unkrautjäten macht keinen Spaß. Doch wir raten dringend davon ab, chemische Unkrautvernichter zu verwenden, denn das ist schlicht und einfach verboten. Zu Recht, denn diese Mittel dringen bis ins Grundwasser vor, belasten dieses und töten auf ihrem Weg dorthin unzählige Kleinstlebewesen. Unkräutern auf versiegelten Flächen wie Gehwegen, Terrassen, Einfahrten etc. sollten Sie deshalb nie mit Unkrautvernichten entgegentreten, denn das kann bis zu 50.000 € kosten. Auch wenn chemische Unkrautvernichter im Privatgarten zugelassen sind, raten wir davon ab, es gibt weitaus sanftere Mittel und mal ganz ehrlich: Ein bisschen Unkrautjäten schadet auch nicht, oder?