Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Samenhaus Müller GmbH

Stand: 16.10.2023

1. Allgemeines 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Samenhaus Müller GmbH („Samenhaus“) und deren Geschäftspartnern und Lieferanten („AN“). Die AEB gelten nur, wenn der AN Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Samenhaus gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Samenhaus in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Samenhaus ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und Samenhaus dem nicht ausdrücklich widerspricht. 

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Bestellung von Samenhaus haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. 

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN und der Samenhaus in Bezug auf den Vertrag (z.B. Bestellungen, Abschlüsse, Lieferverträge, Lieferabrufe sowie ihre Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen 

2.1 Bestellungen von Samenhaus gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der AN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

2.2 Der AN ist gehalten, die Bestellung von Samenhaus innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). 

2.3 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Samenhaus.  

2.4 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung der Samenhaus zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich auf diese hinzuweisen. 

2.5 Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen an, so ist Samenhaus zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der AN nicht binnen 2 Wochen seit Zugang widerspricht. 

2.6 Bei Abrufbestellungen sind nur die Lieferabrufe von Samenhaus verbindlich erteilte Aufträge. 

2.7 Sofern eine Vertragslaufzeit vereinbart ist, werden AN und Samenhaus während dessen durch regelmäßige Wertanalysen Einsparpotenziale aufzeigen. Sollten sich Einsparpotenziale ergeben, werden der AN und Samenhaus entsprechende Preisanpassungen vornehmen. 

2.8 Geschäftsgrundlage der Lieferverträge ist, dass der AN im Hinblick auf Preise, Qualität, Innovationsfähigkeit und Sicherheit der Versorgung jeweils wettbewerbsfähig bleibt. 


3. Liefertermine – und fristen 

3.1 Die in den Bestellungen genannten Termine und Fristen sind verbindlich und verstehen sich eintreffend Empfangsstelle von Samenhaus. Lieferungen und Leistungen gelten erst dann als vollständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften und Qualitäten besitzen und wenn die zugehörige Dokumentation übergeben ist. Werden Termine nicht eingehalten, gerät der AN in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Samenhaus bedarf. 

3.2 Erbringt der AN seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Samenhaus – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abschnitt 8 bleiben unberührt. 

3.3 Ist der AN in Verzug, kann Samenhaus – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens i. H. v. 1% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Samenhaus bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

3.4 Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Lieferungen ohne ordnungsgemäße Versandpapiere kann Samenhaus zurückweisen. 

3.5 Werden dem AN Umstände bekannt, die eine Verzögerung der Lieferung und Leistung zur Folge haben können, ist dieses Samenhaus sofort schriftlich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Bei wesentlichen Verzögerungen ist Samenhaus berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, falls Samenhaus die Erfüllung ihrer Abnahmeverpflichtung nach Ablauf der dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist nicht mehr zuzumuten oder das Interesse an der Lieferung/ Leistung weggefallen ist. 

4. Leistung, Lieferung, Gefahrenübergang und Annahmeverzug 

4.1 Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Samenhaus nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas Anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat). 

4.2 Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts Anderes vereinbart, so hat die Lieferung an das Lager der Samenhaus in Thale zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von Samenhaus (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Samenhaus hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Samenhaus eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. 

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Samenhaus über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich Samenhaus im Annahmeverzug befindet. 

4.5 Für den Eintritt des Annahmeverzuges der Samenhaus gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss Samenhaus seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens Samenhaus (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Samenhaus in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom AN herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem AN weitergehende Rechte nur zu, wenn Samenhaus sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat. 


5. Verpackung 

5.1 Art und Umfang der Verpackung bedarf der Abstimmung des AN mit Samenhaus. 

5.2 Die Verpackung der Produkte muss übereinstimmen mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie muss geeignet sein für den Transport zu Samenhaus oder einem von Samenhaus benannten Empfänger sowie für eine übliche Lagerung. 


6. Qualität und Dokumentation 

6.1 Der AN hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. 

6.2 Änderungen der Ware bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Samenhaus. 

6.3 Samenhaus akzeptiert Lieferungen und Leistungen nur in der vertraglich vereinbarten Qualität. 

6.4 Die Vereinbarung bestimmter Qualitäten, Eigenschaften oder Normen gilt als Vereinbarung zugesicherter Eigenschaften. Erfolgt die Lieferung anderer Qualitäten oder werden zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten, unabhängig davon, ob der Mangel bei der Annahme und Qualitätskontrolle bemerkt wurde, ist Samenhaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder sonstige Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Falls vertretbar, wird Samenhaus dem AN Gelegenheit geben, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erbringen. Unabhängig davon hat der AN die Qualität der Waren ständig zu überprüfen. AN und Samenhaus werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 

6.5 Sind Art und Umfang der Prüfungen und Prüfmittel und -methoden zwischen dem AN und Samenhaus nicht fest vereinbart, ist Samenhaus jederzeit berechtigt, die Prüfungen mit diesem zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Eine solche Prüfung entbindet den AN nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. 

6.6 Der AN muss darüber hinaus in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind 15 Jahre aufzubewahren und Samenhaus bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der AN im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. 


7. Preise und Zahlungsbedingungen, Rechnung, Zahlung, Abtretung 

7.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. 

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. 

7.2 Die Rechnung muss den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere Rechnungsnummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer, Datum der Lieferung oder Leistung, Menge und Art der berechneten Waren, Bestell-, Positions- und Kommissionierungsnummern enthalten und ist Samenhaus nach Lieferung zu übersenden. Darüber hinaus sind Lieferantennummer, Nummer des Lieferscheins, Nummer und Datum der Bestellung (oder des Einkaufsabschlusses und Lieferabrufes) sowie sonstige Zusatzdaten und Zuordnungsmerkmale der Samenhaus in der Rechnung anzugeben. 

7.3 Sofern keine anderweitige Individualvereinbarung getroffen wird, erfolgt die Bezahlung der ordnungsgemäß erstellten Rechnung nach Eingang sowohl dieser als auch der Ware bei Samenhaus beziehungsweise der Abnahme der Leistung entweder: 

• innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder 
• 60 Tage netto. 

Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von Samenhaus vor Ablauf der Zahlungsfrist bei deren Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Samenhaus nicht verantwortlich. 

7.4 Samenhaus schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

7.5 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. 

7.6 Nur eine einwandfreie und auftragsgemäße Lieferung verpflichtet zur Zahlung. Teil- oder Überlieferungen sind nur mit Zustimmung von Samenhaus zulässig. 

7.7 Bei fehlerhafter Lieferung ist Samenhaus berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 

7.8 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 

7.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht Samenhaus in gesetzlichem Umfang zu. Samenhaus ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen. 

7.10 Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 

7.11 Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Samenhaus abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der AN seine Forderungen gegen Samenhaus entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung ab, so ist die Abtretung dennoch wirksam. Samenhaus kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den AN oder den Dritten leisten. 


8. Mangelhafte Lieferung 

8.1 Der AN gewährleistet, dass seine Lieferung / Leistung keine Mängel aufweist, die vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften besitzt, den anzuwendenden Vorschriften entspricht und entsprechend dem neuesten Stand der Technik erbracht wird. Für die Rechte der Samenhaus bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von Samenhaus, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen. 

8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der AN insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Samenhaus die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Samenhaus– Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Samenhaus, vom AN oder vom Hersteller stammt. 

8.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der AN die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt. 

8.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Samenhaus bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Samenhaus Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn Samenhaus der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Samenhaus beschränkt sich auf Mängel, die bei deren Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei deren Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Samenhaus für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht der Samenhaus gilt deren Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. 

8.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch der Samenhaus auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Wird der Mangel erst nach Beginn der Konfektionierung (Umpacken) festgestellt, kann Samenhaus Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wegekosten, Arbeits- Untersuchungs- Sortier- und Materialkosten verlangen oder den Kaufpreis mindern. Die Schadensersatzhaftung von Samenhaus bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Samenhaus jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 

8.6 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Samenhaus und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von Samenhaus durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Samenhaus gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Samenhaus den Mangel selbst beseitigen und vom AN Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder für Samenhaus unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Samenhaus den AN unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 

8.7 Im Übrigen ist Samenhaus bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Samenhaus nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. 

8.8 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte von Samenhaus bleiben von den Regelungen dieses Abschnitts 8 unberührt. Dieses gilt insbesondere für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, aus unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag usw. 


9. Lieferantenregress 

9.1 Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche von Samenhaus innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen Samenhaus neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Samenhaus ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom AN zu verlangen, die Samenhaus ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von Samenhaus (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

9.2 Bevor Samenhaus einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, wird Samenhaus den AN benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Samenhaus tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem AN obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

9.3 Die Ansprüche von Samenhaus aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Samenhaus, deren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde. 

9.4 Für Maßnahmen von Samenhaus zur Schadenabwehr (z.B. Rückrufaktion, Kundendienstmaßnahmen oder sonstige Feldmaßnahmen) haftet der AN, soweit diese Maßnahme auf der Mangelhaftigkeit der vom AN gelieferten Ware oder einer sonstigen Pflichtverletzung des AN beruht. 

9.5 Samenhaus wird den AN bei Haftungsfällen angemessen informieren und konsultieren. 

9.6 Samenhaus hat dem AN Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalles zu geben. 

9.7 Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte von Samenhaus insbesondere aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung, Geschäftsführung ohne Auftrag, bleiben von den Regelungen dieses Abschnitts 9 unberührt. 


10. Produzentenhaftung 

10.1 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Samenhaus insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Samenhaus durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Samenhaus den AN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

10.3 Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. 


11. Schutzrechte 

11.1 Der AN haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der vom AN an Samenhaus gelieferten Waren aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des AN, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten der EU veröffentlicht ist. 

11.2 Der AN stellt Samenhaus und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. 

11.3 Dies gilt nicht, soweit der AN die Waren nach von Samenhaus übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Samenhaus hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 

11.4 Soweit der AN nach Abschnitt 11.3. nicht haftet, stellt Samenhaus ihn von allen Ansprüchen Dritter frei. 

11.5 AN und Samenhaus verpflichten sich, sich unverzüglich vom Bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen wechselseitig zu unterrichten und sich gegenseitig zur Abwehr möglicher Ansprüche unentgeltlich in jeder angemessenen Art und Weise (z.B. bei der Untersuchung, Analyse, Dokumentenauswertung) zu unterstützen. 

11.6 Der AN wird auf Anfrage von Samenhaus die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an der Ware mitteilen. 


12. Verwendung von vertraulichen Angaben der Samenhaus 

12.1 Datensätze sowie sonstige Informationen, die der AN von Samenhaus erhält, sind mit der erforderlichen Sorgfalt und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht werden noch dürfen über sie Auskünfte erteilt werden. 

12.2 Der AN haftet Samenhaus bei einem Verstoß gegen diese Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsklausel auf Schadenersatz. 

12.3 Die überlassenen Unterlagen sind nach Weisungen von Samenhaus zu behandeln und auf Verlangen von Samenhaus oder wenn diese nicht mehr benötigt werden, einschließlich eventueller Vervielfältigungen, an Samenhaus zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 


13. Werbung 

13.1 Werbung des AN, die schriftlich oder bildlich auf Samenhaus oder die mit Samenhaus bestehenden Geschäftsbeziehungen hinweist, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. 

13.2 Samenhaus ist berechtigt, die Waren unter Hinweis auf den AN bzw. die verwendete Marke zu bewerben. Der AN versichert, diese Berechtigung erteilen zu können. 


14. Gefahr – und Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt 

14.1 Mit der Abnahme der Ware an der Empfangsstelle von Samenhaus gehen Gefahr und Eigentum auf Samenhaus über, es sein denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. 

14.2 Die Übereignung der Ware auf Samenhaus hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Samenhaus jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des AN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des AN spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Samenhaus bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete, der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt und der Verarbeitungsvorgehalt. 

14.3 Der AN steht dafür ein, dass keine Eigentumsvorbehalte oder Rechte Dritter an der bestellten Ware bestehen. 


15. Rücktritt und Vertragsbeendigung 

15.1 Kommt der AN mit der Lieferung in Verzug und erfolgt die Lieferung auch nicht innerhalb einer Nachfrist von einer Woche, ist Samenhaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

15.2 Sowohl der AN als auch Samenhaus kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. 


16. Compliance 

16.1 Der AN behandelt alle Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Labor Organisation (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind. Dazu gehören u.a. das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit, Regeln zu angemessener Bezahlung, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Vereinigungsfreiheit und andere faire Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen. Der AN hält ein Arbeitsumfeld aufrecht, in dem es keine Repressalien gibt und das frei ist von Diskriminierung, Belästigung und sonstigem ungebührlichen Verhalten aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder nationaler Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, religiösen Glaubensansichten, körperlicher oder geistiger Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder anderer gesetzlich geschützter Merkmale. 

16.2 Mit Annahme der Bestellung bestätigt der AN sich auf keinerlei Form von Bestechung und Korruption einzulassen, noch diese zu tolerieren. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen. 

16.3 Der AN und Samenhaus werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen. Stellt Samenhaus fest, dass der AN gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist Samenhaus berechtigt, den Vertrag - ggf. auch außerordentlich - zu kündigen. 


17. Verjährung 

17.1 Die wechselseitigen Ansprüche von Samenhaus und AN verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 

17.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Samenhaus geltend machen kann. 

17.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Samenhaus wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 


18. Allgemeine Bestimmungen 

18.1 Sollte eine Bestimmung dieser AEB und der weiteren getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. AN und Samenhaus sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 

18.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. 

18.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der allgemeine Gerichtsstand von Samenhaus. 

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